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Thema: Einsatz von Klangattrappen


ychri:
Roehrennase:
Werden Vogelindividuen oder -populationen durch den Einsatz geschädigt?


es regt einen revierinhaber nicht nur vorübergehend auf, dass da vermeintliche konkurrenz angerückt ist, gegen die man zur abgrenzung intensiv ansingen muss. wenn das paar "zu dem schluss" kommt, dass die konkurrenz zu groß ist, als dass alle sänger ihre jungen aufziehen könnten, kann ein brutversuch aufgegeben werden.


Das hatte ich letztes Jahr in der Döberitzer Heide mit der Sperbergrasmücke. Da hatte ich ja nach langem Suchen und Beobachten eine gute Stelle gefunden. (Es gab eine Singwarte die häufig benutzt wurde und gegenüber war ein Gebüsch zum verstecken und eines Sonntags kam ich dahin und da waren zwei Fotografen die eine Klangatrappe benutzten (so richtig mit Lautsprecher am Handy) und dann noch erzählten das vor einer Stunde der Vogel noch da war aber seit dem verschwunden sein und auch nicht mehr antwortete. Als ich ihnen dann sagte, dass sie jetzt das Revier besetzen müssten fanden sie dass allerdings nicht einsichtig. Fazit: Vogel verscheucht!

Ich find Klangatrappe nur zum Beobachten jedenfalls nicht gut. Zum Bartmeisen Beringen oder Eulen kartieren ist es vermutlich nützlich.

Liebe Grüße

Patricia


Zuletzt bearbeitet: 10.03.14 23:23 von Patricia


florian:
ychri:
mal abgesehen davon, dass es wohl schon vorkam, dass eine seltene art aus der deckung gelockt wurde, um sie einer gruppe vorzuführen, und der vogel dann direkt vor ihren augen von einem greif geschlagen wurde.


So was in der Art ist mir auch schon passiert, aber ohne Klangattrappe. Beim Laufen durchs Gras hab ich einen Pieper aufgescheucht, der dann vor meinen Augen von einem Sperber geschlagen wurde.

Pech, wie im zitierten Beispiel auch. Richtig Abhilfe schafft da nur Zuhause bleiben.



hallo florian!

ich finde, es gibt einen gewissen unterschied bei der beurteilung, ob etwas pech ist, nämlich, ob der vogel versehentlich aufgescheucht oder absichtlich aus der deckung gelockt wird, auch ob es sich dann noch um eine besonders seltene art handelt, die man absichtlich hervorlockt (wobei dem vogel, der dann geschlagen wird, egal ist, dass seine art nun noch seltener ist).

lg, ¥



Ich bin ebenfalls der Meinung, dass absichtliches Anlocken und die damit verbundenen Konsequenzen eine andere Dimension als versehentliche Störungen haben. Man sollte prinzipiell seine Störungen zu minimieren versuchen - und sonst gilt wohl tatsächlich Florians Statement "Richtig Abhilfe schafft da nur zuhause bleiben."

Auf der Peru-Exkursion werden wir Gebiete bereisen, in denen kaum mal ein Mensch vorbeikommt. Viele Vögel sind daher nicht scheu. Üblich ist dort aber auch, dass Klangattrappen bei vogelkundlichen Exkursionen eingesetzt werden. Natürlich haben wir's in der Hand, dies nicht zu wünschen - dann werden die sich auch daran halten. Letztlich ist es ja auch immer eine quantitative Frage: Die Exkursion findet an derselben Stelle vielleicht einmal im Jahr statt - wenn diese Stelle überhaupt wieder angesteuert wird. Und dass derselbe Vogel mehrmals gestört wird, ist noch unwahrscheinlicher. Trotzdem können wir unseren Guides aus Prinzip sagen, dass wir die Benutzung von Klangattrappen nicht wollen. Lasst uns das beim Vor-Exkursions-Zusammentreffen im Frühling 2015 diskutieren.

Und nochmals zurück zum Thread hier: Als Feldornithologen sollten wir uns so gewissenhaft wie möglich verhalten. Und wir sollten damit auch der Versuchung widerstehen, für die Sichtung oder gar Ablichtung einer seltenen Art zur Klangattrappe zu greifen, besonders wenn diese Art dadurch erheblich gestört werden kann - das Stichwort Ziegenmelker fiel ja z.B. bereits.

Viele Grüße,

Micha

Birds rock!
ForanerInnen: 48
D: 338 (Sturmschwalbe); LL: 2401 (Brownies Cacholote, Fawn-breasted Tanager)
Jahresliste 2018: 363 (Waldbaumläufer)


Klar war das mir dem Aufscheuchen keine Absicht (und ich hatte auch ein sehr schlechtes Gewissen danach), aber es ist unvermeidlich, dass man Vögel aufscheucht, wenn man Vögel beobachten geht. Das passiert einfach die ganze Zeit, ich finde nicht, dass man sich da damit rausreden kann, das wäre ja keine Absicht gewesen.

Ich bin einfach für eine etwas differenziertere Betrachtung, etwa so wie im Sibley Artikel beschrieben. Ich halte nichts davon, die Nutzung von Klangattrappen generell zu verteufeln. Richtig angewendet richtet das aller Wahrscheinlichkeit nach (Studien mit eindeutigen Ergebisse gibt es nicht) nicht mehr Schaden an, als andere Beobachtungstechniken auch. Andersrum kann man auch ohne die Nutzung von Klangattrappen viel Schaden anrichten, wenn man ohne Nachdenken und Rücksicht in der Natur unterwegs ist.

Bei Leuten die sich derart wenig Gedanken machen wie die Fotografen mit der Sperbergrasmücke würde wohl auch ein Totalverbot von Klangattrappen nicht viel helfen. Selbst wenn sie das Verbot respektieren, würden die halt Vögel mit anderem dämlichen Verhalten stören.

Michas Beispiel mit einer Gruppe von 10 Leuten in einem tropischen Urwald ist ein gutes Beispiel, wo die intelligente Nutzung von Klangattrappen die Störung sogar minimieren helfen kann. Wenn 10 Leute einen Vogel sehen wollen der sich gerne im Gebüsch versteckt, wird die Störung durch ein kurzes Anlocken mit Tonband viel kürzer gehalten, als wenn 10 Leute rumschleichen und lauern bis endlich alle einen Blick aufs Vögelchen erhascht haben.

Ganz abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen, hierzulande sind Klangattrappen einfach auch nicht nötig. Die allermeisten Vögel sind auch ohne Klangattrappen einfach zu sehen. Für ein paar wenige Arten wären Klangattrappen wohl hilfreich, aber das sind dann meist eher seltene oder bedrohte Arten, wo man Klangattrappen und andere plumpe Annäherungsversuche besser sein lassen sollte.

In den Tropen, zumindest ist das meine Erfahrung, gibt es einfach sehr viel mehr "schwierige" Vögel, die ohne Tonband nur sehr schwer zu sehen sind.

Ich selber benutze Tonband in Europa nicht, in Vietnam aber schon. In meinen kurzen Besuchen in Zentralamerika habe ich das nicht gemacht, weil ich die Vögel und Rufe nicht genug kannte um das sinnvoll einsetzen zu können.





Das ist eine für mich perfekte Zusammenfassung, Florian. Wir sind ausnahmsweise einer Meinung :)

Danke und Grüße,

Micha

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ich gebe zu, dass ich aus einem moralischen blickwinkel argumentiert habe, und nicht auf der sachlichen ebene betrachtend, was unterm strich rauskommt beim einwirken auf die natur.
(trotzdem!)


lg, ¥



Liebe Yvonne, ich finde deine (moralische) Argumentation gut und schlüssig. Da kann ich mich anschließen.

Demi und ich waren vorhin vor einsetzender Dunkelheit wieder Steinkäuze beobachten. Sie waren wieder super zu hören und auch zu sehen.

Leider ist die Stelle in der Presse dermaßen bekannt gemacht worden, dass auch Fotografen angelockt werden. Uns hat heute ein Schweizer Kollege mit Filmkamera und natürlich Klangattrappe genervt. Ob es den Käuzen schadet, weiß ich nicht. Immerhin handelt es sich hier ums Brutgebiet in der Brutzeit...

Grüße, Micha

Birds rock!
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Zumindest Raufußkäuze kann man durch unsensiblen Einsatz einer Klangatrappe zur Räumung des Reviers bewegen, man gaukelt ihnen ja immerhin einen extrem potenten Konkurenten vor, wenn man die Klangattrappe ohne Sinn und Verstand am laufenden Band einsetzt. Ob das bei Steinkäuzen genauso ist weiß ich nicht, ich kann es mir allerdings gut vorstellen. Im MHB steht, dass man den Einsatz der Attrappe bei erfolgter Reaktion eines Individuums sofort einstellen soll.

Der Einsatz von Klangattrappen zur Kartierung von schwer erfassbaren Arten ist aus meiner Sicht legitim, der Einatz für ein gutes Foto oder eine gute Beobachtung aber auf keinen Fall.

LL 812
D-Liste 294
2018 59


ShishaJunky:


Der Einsatz von Klangattrappen zur Kartierung von schwer erfassbaren Arten ist aus meiner Sicht legitim, der Einatz für ein gutes Foto oder eine gute Beobachtung aber auf keinen Fall.


100% Zustimmung.






Buteo89:
ShishaJunky:


Der Einsatz von Klangattrappen zur Kartierung von schwer erfassbaren Arten ist aus meiner Sicht legitim, der Einatz für ein gutes Foto oder eine gute Beobachtung aber auf keinen Fall.


100% Zustimmung.

Es mag legitim erscheinen, aber in Deutschland nicht unbedingt legal!
Hinsichtlich der Hinweise über die Auswirkungen von Klangattrappen gibt es noch viele weitere Beispiele, so z. B. Limicola (1994) Band 8, Heft 1 über den Buschrohrsänger oder die glaubwürdigen Darstellungen über Sperlingskäuzen, die nach dem Anlocken von Waldkäuzen erbeutet wurden.
Die Nutzung von Klangattrappen wird jedoch in unserer Zeit durch Handy und Co fast nicht mehr zu handhaben und kontrollieren sein.

VG



Insofern man diese Kartierung von schwer erfassbaren Arten für die WEA Planung oä. durchführt ists' legitim und legal ;)
Das legitim nicht automatisch legal bedeutet ist mir durchaus bewusst.

Allerdings trage ich doch lieber zur Erweiterung des Wissenstandes der Verbreitung solcher Arten bei und bewege mich im legtim, illegalen Raum als legal zu handeln und die Verbreitung nicht zu erfassen.

Desweiteren muss man natürlich gerade bei solch anfälligen Arten wie dem Sperlingskauz gewisse Regeln befolgen und behutsam mit der Klangattrappe umgehen um dem einzelnen Individuum nicht durch erhöhtes Prädationsrisiko zu schaden.

Hier nochmal (Hatte es vorherige Seite schonmal gepostet aber es ist wohl untergegangen) das Zitat aus dem MhB zu
den rechtlichen Aspekten beim Einsatz einer Klangattrappe (Zitat aus 'Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands')

'Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Klangattrappen
Der Einsatz einer Klangattrappe führt - wie oben beschrieben - nicht
nur zu einer Antwort des Revier besitzenden Vogels, sondern er nähert
sich der Geräuschquelle oft auch an, wird also angelockt. Daher stellt
sich die Frage, ob der Anwendung von Klangattrappen das im § 12 der
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) formulierte Verbot entge-
gensteht, Tieren der besonders geschützen Arten mit bestimmten Me-
thoden „nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten“. Zu den
verbotenen Methoden zählt nämlich auch der Einsatz „akustischer, elek-
trischer und elektronischer Geräte“. In den Bundesländern gibt es dazu
bislang keine einheitliche Rechtsauffassung.
Gegenwärtig wird die Rechtslage ganz überwiegend so ausgelegt, dass
das Anlocken mit elektroakustischen Geräten nur dann als verboten
anzusehen ist, wenn tatsächlich beabsichtigt ist, Vögel zu fangen. Dies
lässt sich z. B. aus dem Artikel 8 der EU-Vogelschutzrichtlinie (VSchRL)
in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe a ableiten. Demnach sollen die
Mitgliedsstaaten den Einsatz bestimmter Methoden - darunter das Ton-
band - zum Fang oder Töten von Vögeln untersagen. Im § 19 Abs. 1
Nr. 5a Bundesjagdgesetz (BJagdG) wird die in der Vogelschutzrichtlinie
(VSchRL) aufgeführte Liste der verbotenen Methoden zum Fang oder
zur Tötung „von Wild aller Art“ - also auch „Federwild“ - fast wörtlich
aufgegriffen. Auch die BArtSchV setzt die Vorgaben der VSchRL in na-
tionales Recht um. Für das „Anlocken“ sollte gelten, was für den Begriff
„Nachstellen“ im § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
anerkannte Rechtsauffassung ist, nämlich dass es eine das Fangen oder
Töten vorbereitende Handlung darstellt und nur in diesem Zusammen-
hang verboten ist.
Insofern ist unseres Erachtens für den Einsatz von Klangattrappen im
Rahmen wissenschaftlicher Bestandserfassungen keine naturschutz-
rechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, da im Rahmen der in
diesem Methodenhandbuch vorgestellten Vogelerfassungsprogramme
keine Fang-Absicht besteht. Diese Auffassung vertreten auch mehrere
der zuständigen Landesministerien. Eine Rücksprache mit der für das
Untersuchungsgebiet zuständigen Naturschutzbehörde wird jedoch
empfohlen.
Um sich bei der Durchführung einer Untersuchung mit Klangattrap-
pen rechtskonform zu verhalten, ist auch das im § 42 Abs. 3 BNatSchG
enthaltene Störungsverbot für europäische Vogelarten zu beachten. Wört-
lich lautet die Bestimmung: „Es ist verboten ....wild lebende Tiere der
streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufl uchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografi eren,
Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören“. Solange man die Vögel
bei der Untersuchung nicht gezielt oder fahrlässig an ihren Neststand-
orten aufsucht und die Klangattrappe fachgerecht (s. o.) einsetzt, wird
dieses Verbot nicht verletzt.'

Das Problem bzgl. Handy und Co. sehe ich übrigens genauso.

LL 812
D-Liste 294
2018 59

Zuletzt bearbeitet: 13.03.14 17:58 von ShishaJunky


ShishaJunky:


Allerdings trage ich doch lieber zur Erweiterung des Wissenstandes der Verbreitung solcher Arten bei und bewege mich im legtim, illegalen Raum als legal zu handeln und die Verbreitung nicht zu erfassen.



Zum Schutz dieser Arten ist die Kartierung unter Zuhilfenahme von Klangattrappen (meines Erachtens nach) nicht notwendig.
Ob es nun um WEA-Planung oder um das Management von Schutzmaßnahmen (Flächennutzung, Schutzgebiete u.a.) geht, es gibt immer leichter erfassbare Arten, die auch schon für die zu treffende Entscheidungen und Maßnahmen zielführend sind.
Meist will sich doch nur ein Erfasser, eine Institution oder ein Gebiet (vielmehr die, welche sich als dessen Repräsentanten sehen) mit solchen Arten schmücken.
Der wissenschaftliche Wert ist auch zweifelhaft. Eine einheitliche Methodik (selbst mit geringerer Genauigkeit) und flächendeckende Untersuchungen sind für die Brauchbarkeit der Ergebnisse wichtiger als punktuelle Untersuchungen mit großer Genauigkeit. Da sollte man ansetzen. Kein mir bekanntes Programm in Deutschland ist da mängelfrei (um es vorsichtig auszudrücken).
Die rechtliche Beurteilung im Methodenhandbuch ist nur eine, wenn auch fachlich fundierte, Meinung. Maßgeblich ist nur der Gesetzestext und dessen Auslegung durch aktuelle Rechtssprechung.

Gruß Bodo





Naja da bin ich bei vielen Kartierungen anderer Meinung Bodo.
Im rahmen einer Neubewertung von aktuellen und potentiellen Naturschutzgebieten, sollen hier alle Planungsrelevanten Arten erfasst werden.

Da ist der Einsatz von Klangatrappe, gerade bei Arten wie Wasserralle oder Mittelspecht mMn zwingend erforderlich und wird von den Methodenstandards eben auch empfohlen.

Selbstverständlich muss dieser Klangatrappeneinsatz sinnvoll erfolgen und man rennt nicht mit Dauerbeschallung durch das Gebiet.

Sobald ich (gerade bei Wasserralle) einen Rufer identifiziert habe, verzichte ich dort normalerweise auf die übliche Nachkontrolle ein paar Wochen später.








Buteo89:

Im rahmen einer Neubewertung von aktuellen und potentiellen Naturschutzgebieten, sollen hier alle Planungsrelevanten Arten erfasst werden.


Warum? Mir ist keine "schwer erfassbare" Art bekannt, die andere Entscheidungen / Maßnahmen erfordern würde als die zum entsprechenden Lebensraum gehörenden "leichter" erfassbaren schutzwürdigen "Begleitarten". Sie sind nicht "besonders" bzw. anders planungsrelevant.

Gruß Bodo



Ein Brutvogelatlas sollte also in Zukunft über den passiven Nachweis einer Art erstellt werden? D.h. man kartiert in einem Forst Waldschnepfen und kennt dann automatisch die Revierdichte der Raufußkäuze (Das nur mal um von der Nutzung einer Klangattrappe zur Planung wegzukommen).

Aus meiner Sicht ist es trotzdem sinnvoll bei einer Kartierung für WEA usw. die Daten von allen vorkommenden Arten zu erheben. Umso mehr Arten die Planung beeinflussen/verhindern, umso besser. Zumal man die Daten ja auch für etwaige Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen benötigt werden, wenn ein Projekt trotz Vorkommen einzelner geschützter Arten durchgewunken wird. Eine einzelne unter Schutz stehende Art kann doch eher ins Visier genommen werden, als eine ganze Lebensgemeinschaft von Arten die in einem Gebiet vorkommt (Es mehren sich doch die Fälle bei denen es um eine einzige Art wie dem Rotmilan geht und dann ein ganzes Dorf usw. dagegen Sturm läuft. Ich denke die Verhinderung/Kritisierung von Bauprojekten wäre auch der betroffenen Bevölkerung leichter näher zu bringen, wenn es sich um mehr als nur eine betroffene Art handeln würde.Wenn es bei einem Bauprojekt nur um ein Paar des Rotmilans geht ist das doch wesentlich schlechter zu vermitteln als wenn sich im Gebiet noch andere geschützte Arten befinden, die dann eben nur über die Klangattrappe nachgewiesen werden können)

VG

LL 812
D-Liste 294
2018 59

Zuletzt bearbeitet: 14.03.14 02:32 von ShishaJunky
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