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Thema: Einsatz von Klangattrappen


Hallo zusammen,

in letzter Zeit fallen mir bei ornitho.de bei Mittelspechten öfter die Bemerkungen "mit Klangattrappe angelockt" auf. Auch Eulenarten, Ziegenmelker und andere Arten werden ja öfter auf diese Weise angelockt.
Da ich absolut keine Ahnung vom Einsatz von Klangattrappen habe, möchte ich hier im Forum mal nachfragen, wie der Einsatz dieser allgemein aus Vogelschutzperspektive zu bewerten ist.
Ist der Einsatz grundsätzlich abzulehnen oder ist er in manchen Fällen oder bei bestimmten Arten legitim oder gar unersätzlich für bestimmte Ziele im Vogelschutz, beispielsweise bei der Erfassung von Brutvögeln? Werden Vogelindividuen oder -populationen durch den Einsatz geschädigt? Etc.

Viele Grüße,
Matze


Zuletzt bearbeitet: 09.03.14 22:30 von Roehrennase


Einmal die Suchfunktion anwerfen, dann findest du jede Menge Diskussionen und Meinungen hierzu.
Ein guter Artikel: http://www.sibleyguides.com/2011/04/the-proper-use-of-playback-in-birding/




Obacht!
Grundsätzlich ist der Einsatz von Klangattrappen contra legem! Dieses ist auch sinnvoll, da mit Klangattrappen potentielle Brutvögel vertrieben werden können.
Wenn man Klangattrappen einsetzt, dann benötigt man vorher eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.




Mir persönlich geht es hier nur darum, das Thema besser einschätzen und bewerten zu können. Ich habe nicht vor, selber Klangattrappen einzusetzen.

@florian: Danke für den Link zum sehr interessanten und (relativ) differenzierten Artikel.

@Montechristo: Ok, das war mir nicht bewusst, also dass es einen gesetzeswidrigen Tatbestand darstellt :) .


Zuletzt bearbeitet: 10.03.14 00:07 von Roehrennase


Montechristo:
Obacht!
Grundsätzlich ist der Einsatz von Klangattrappen contra legem! Dieses ist auch sinnvoll, da mit Klangattrappen potentielle Brutvögel vertrieben werden können.
Wenn man Klangattrappen einsetzt, dann benötigt man vorher eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.


In zukunft brauche ich eine Genehmigung ein Kind zubekommen,weil es als Mensch Einfluß auf die Natur hat.
Ich setze keine Klangattrappen ein.
Gruß Martin



Spreewaelder:


In zukunft brauche ich eine Genehmigung ein Kind zubekommen,weil es als Mensch Einfluß auf die Natur hat.


Hä? Jetzt habe ich den Thread im Fred verloren...

Birds rock!
ForanerInnen: 48
D: 338 (Sturmschwalbe); LL: 2401 (Brownies Cacholote, Fawn-breasted Tanager)
Jahresliste 2018: 363 (Waldbaumläufer)


doppelt...


Zuletzt bearbeitet: 10.03.14 15:47 von florian


Ja, finde ich jetzt auch einen etwas an den Haaren herbeigezogenen Vergleich.

Aber dass der Einsatz von Klangattrappen grundsätzlich verboten, bzw. genehmigungspflichtig sein soll, ist mir auch neu. Monte, hast du dazu genauere Infos?.

Der kurze Wikipedia Artikel zu Klangattrappen ist da jedenfalls weniger eindeutig:

wikipedia
Diskutiert wird, ob der Einsatz von Klangattrappen nicht generell dem im § 12 der Bundesartenschutzverordnung formulierten Verbot entgegensteht, besonders geschützte Arten mit besonderen Methoden anzulocken. Weder innerhalb Deutschlands noch innerhalb der Europäischen Union besteht dahingehend eine einheitliche Rechtsauffassung.




Die in Deutschland bereits bestehenden Gesetze bieten da bereits entsprechenden Auslegungsspielraum was Klangattrappen betrifft, auch wenn diese nicht ausdruecklich genannt werden.

Geht's vor den Kadi und der Richter schliesst sich der Meinung des Klaegers an dass der Einsatz einer Klangattrappe die Tiere gestoert oder belaestigt hat (Bundesnaturschutzgesetz) ist man dran, auch wenn man sich der Folgen nicht bewusst war.

Unwissenheit schuetzt vor Strafe nicht, oder um bei bloeden Vergleichen zu bleiben, Schwangerschaft.

P.S. Das gilt uebrigens nicht nur fuer Klangattrappen sondern auch fuers fotografieren an Nitzplaetzen von bspw. Eisvogel oder Bienenfresser wo Fotographen ihre Tarnzelte gerne immer mal wieder aufbauen. Ab wann man stoert ist Auslegungsache -des Richters- wenn jemand entsprechend Anzeige erstattet."Hab nicht gewusst dass ich stoere" oder "Hab nicht gewusst dass ich nicht stoeren darf" sind da auch eher schwache Verteidigungsargumente.


Zuletzt bearbeitet: 10.03.14 16:36 von dowitcher


Hi,
ich vermute mal es ist auch § 39 BNatSchG gemeint:

§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Es ist verboten,
1.wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,...

Wie schon agedeutet: Auslegungssache. Ich kenne z.B. die juristischen Definition von "mutwillig" (vermutlich in Richtung böswillig) nicht...

Der oben verlinkte Artikel scheint aber ganz hilfreich für einen "code of conduct"...

Gruß
Arnd



Hmm,

das geht schon a weng weit mit der Auslegung von Geseztestexten. Da ist wohl öfter -nicht unberechtigt- der (Schutz-)Wunsch Vater des Gedankens.

Erst mal muss man unterscheiden wo und auf welche Vögel man es mit der Klangattrappe abgesehen hat. Im Naturschutzgebiet ist was anderes als außerhalb. Auf (besonders) geschützte Arten ist auch wieder anders als auf z. B. Meisen. Da ist also schon mal zu unterscheiden.

Dann kommen wir zum "stören". "Stören" im rechtlichen Sinne ist was anders als in der Umgangssprache, wobei ich den Begriff "stören" in einschlägigen Vorschriften noch nicht gefunden habe. Und dann wäre halt auch die Erheblichkeitsschwelle der "Störung" noch zu diskutieren, wenn man da mit strafrechtlichen Maßstäben arbeiten will.
Und wenn es um Strafbarkeit geht, ist halt auch die Frage des Vorsatzes nicht unwichtig. Vom vorsätzlichem Abspielen auf vorsätzliches "Stören" zu kommen, ist halt auch noch mal ein weiterer Schritt.

Also ich wäre da erst mal vorsichtig, dem Benutzen von Klangattrappen eine grundsätzliche Strafbarkeit, also ein sanktioniertes Verbot zu unterstellen.
Wobei das nicht bedeutet, dass man alles was nicht verboten ist, auch machen muss.



Blechroller:
Wobei das nicht bedeutet, dass man alles was nicht verboten ist, auch machen muss.


Einverstanden.



Hier mal das Zitat zu den rechtlichen Aspekten beim Einsatz einer Klangattrappe (Zitat aus ''Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands'')

''Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Klangattrappen
Der Einsatz einer Klangattrappe führt - wie oben beschrieben - nicht
nur zu einer Antwort des Revier besitzenden Vogels, sondern er nähert
sich der Geräuschquelle oft auch an, wird also angelockt. Daher stellt
sich die Frage, ob der Anwendung von Klangattrappen das im § 12 der
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) formulierte Verbot entge-
gensteht, Tieren der besonders geschützen Arten mit bestimmten Me-
thoden „nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten“. Zu den
verbotenen Methoden zählt nämlich auch der Einsatz „akustischer, elek-
trischer und elektronischer Geräte“. In den Bundesländern gibt es dazu
bislang keine einheitliche Rechtsauffassung.
Gegenwärtig wird die Rechtslage ganz überwiegend so ausgelegt, dass
das Anlocken mit elektroakustischen Geräten nur dann als verboten
anzusehen ist, wenn tatsächlich beabsichtigt ist, Vögel zu fangen. Dies
lässt sich z. B. aus dem Artikel 8 der EU-Vogelschutzrichtlinie (VSchRL)
in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe a ableiten. Demnach sollen die
Mitgliedsstaaten den Einsatz bestimmter Methoden - darunter das Ton-
band - zum Fang oder Töten von Vögeln untersagen. Im § 19 Abs. 1
Nr. 5a Bundesjagdgesetz (BJagdG) wird die in der Vogelschutzrichtlinie
(VSchRL) aufgeführte Liste der verbotenen Methoden zum Fang oder
zur Tötung „von Wild aller Art“ - also auch „Federwild“ - fast wörtlich
aufgegriffen. Auch die BArtSchV setzt die Vorgaben der VSchRL in na-
tionales Recht um. Für das „Anlocken“ sollte gelten, was für den Begriff
„Nachstellen“ im § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
anerkannte Rechtsauffassung ist, nämlich dass es eine das Fangen oder
Töten vorbereitende Handlung darstellt und nur in diesem Zusammen-
hang verboten ist.
Insofern ist unseres Erachtens für den Einsatz von Klangattrappen im
Rahmen wissenschaftlicher Bestandserfassungen keine naturschutz-
rechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, da im Rahmen der in
diesem Methodenhandbuch vorgestellten Vogelerfassungsprogramme
keine Fang-Absicht besteht. Diese Auffassung vertreten auch mehrere
der zuständigen Landesministerien. Eine Rücksprache mit der für das
Untersuchungsgebiet zuständigen Naturschutzbehörde wird jedoch
empfohlen.
Um sich bei der Durchführung einer Untersuchung mit Klangattrap-
pen rechtskonform zu verhalten, ist auch das im § 42 Abs. 3 BNatSchG
enthaltene Störungsverbot für europäische Vogelarten zu beachten. Wört-
lich lautet die Bestimmung: „Es ist verboten ....wild lebende Tiere der
streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufl uchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografi eren,
Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören“. Solange man die Vögel
bei der Untersuchung nicht gezielt oder fahrlässig an ihren Neststand-
orten aufsucht und die Klangattrappe fachgerecht (s. o.) einsetzt, wird
dieses Verbot nicht verletzt.''

LL 812
D-Liste 294
2018 59


Roehrennase:
Werden Vogelindividuen oder -populationen durch den Einsatz geschädigt?


es regt einen revierinhaber nicht nur vorübergehend auf, dass da vermeintliche konkurrenz angerückt ist, gegen die man zur abgrenzung intensiv ansingen muss. wenn das paar "zu dem schluss" kommt, dass die konkurrenz zu groß ist, als dass alle sänger ihre jungen aufziehen könnten, kann ein brutversuch aufgegeben werden. mal abgesehen davon, dass es wohl schon vorkam, dass eine seltene art aus der deckung gelockt wurde, um sie einer gruppe vorzuführen, und der vogel dann direkt vor ihren augen von einem greif geschlagen wurde.
diese infos habe ich aus einem (englischsprachigen) artikel zur problematik bei der verwendung von klangattrappen, leider weiß ich über die quelle nichts mehr :(
der artikel riet sogar davon ab, neugierige rotkehlchen durch selbsterzeugte geräusche anzulocken (das geht wohl irgendwie).

viele grüße, yvonne



ychri:
mal abgesehen davon, dass es wohl schon vorkam, dass eine seltene art aus der deckung gelockt wurde, um sie einer gruppe vorzuführen, und der vogel dann direkt vor ihren augen von einem greif geschlagen wurde.


So was in der Art ist mir auch schon passiert, aber ohne Klangattrappe. Beim Laufen durchs Gras hab ich einen Pieper aufgescheucht, der dann vor meinen Augen von einem Sperber geschlagen wurde.

Pech, wie im zitierten Beispiel auch. Richtig Abhilfe schafft da nur Zuhause bleiben.



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