Ich möchte einige Positionen ergänzen bzw. zu einigen Positionen eine andere Sicht vortragen.
Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands:
ShishaJunky: Insofern man diese Kartierung von schwer erfassbaren Arten für die WEA Planung oä. durchführt ists' legitim und legal ;)
Das legitim nicht automatisch legal bedeutet ist mir durchaus bewusst.
Allerdings trage ich doch lieber zur Erweiterung des Wissenstandes der Verbreitung solcher Arten bei und bewege mich im legtim, illegalen Raum als legal zu handeln und die Verbreitung nicht zu erfassen.
Hier hat Bodo schon richtig geantwortet.
Wenn ich mich über die gesetzlichen Vorschriften erheben, dann darf ich anderen dieses auch nicht vorwerfen. Beispiele: Die Tötung von Rotmilanen durch WEA kann illegal sein, aber da der "Nutzen" größere ist, darf man Rotmilane töten. Anderes Beispiel: ein Jäger darf einen Wolf erlegen, weil ein Scharf gerissen hat. Dann ist das wohl legetim aber nicht legal. Daher sollte jeder in meinen Augen Vorsicht walten lassen, wenn sie/er gesetzliche Vorgaben überschreitet.
ShishaJunky: Ich denke die Verhinderung/Kritisierung von Bauprojekten wäre auch der betroffenen Bevölkerung leichter näher zu bringen, wenn es sich um mehr als nur eine betroffene Art handeln würde.Wenn es bei einem Bauprojekt nur um ein Paar des Rotmilans geht ist das doch wesentlich schlechter zu vermitteln als wenn sich im Gebiet noch andere geschützte Arten befinden, die dann eben nur über die Klangattrappe nachgewiesen werden können)
In etwa 98% aller Fälle lassen sich Bauprojekte nicht durch Wachtelkönig, Kammolch und Co verhindern, da hier stets eine Abwägung der öffentlichen Interessen durchgeführt wird und die Natur zu meist bei den Interessen hintenansteht.
ShishaJunky: Aus meiner Sicht ist es trotzdem sinnvoll bei einer Kartierung für WEA usw. die Daten von allen vorkommenden Arten zu erheben. Umso mehr Arten die Planung beeinflussen/verhindern, umso besser. Zumal man die Daten ja auch für etwaige Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen benötigt werden, wenn ein Projekt trotz Vorkommen einzelner geschützter Arten durchgewunken wird.
Selbst wenn eine Art der FFH-Richtlinie Anhang II festgestellt wird, kann zum Beispiel ein WEA gebaut werden. Außerdem nutzen Planer Daten aus gewissen Datenbanken schon für ihre Begutachtungen. Damit können die Daten auch gleich "abgewogen" werden. Ich habe ein Gutachten, wo eine FFH II Art festgestellt wurde, sie wurde aber nicht im Fazit aufgeführt und somit haben die Naturschutzbehörden, ohne auf die speziellen Bedürfnisse dieses Art einzugehen, die Bebauung durchgewunken.
Bodo: Die rechtliche Beurteilung im Methodenhandbuch ist nur eine, wenn auch fachlich fundierte, Meinung. Maßgeblich ist nur der Gesetzestext und dessen Auslegung durch aktuelle Rechtssprechung.
Dieses wird meistens vergessen und das Methodenhandbuch ist keine offizielle Auslegung der aktuelle Rechtssprechung.
Buteo89: Da ist der Einsatz von Klangatrappe, gerade bei Arten wie Wasserralle oder Mittelspecht mMn zwingend erforderlich und wird von den Methodenstandards eben auch empfohlen.
Selbstverständlich muss dieser Klangatrappeneinsatz sinnvoll erfolgen und man rennt nicht mit Dauerbeschallung durch das Gebiet.
Besonders beim Mittelspecht kann der Einsatz von Klangatrappen die Ergebnisse in unglaublich Höhen schießen lassen. Außerdem kann ich sowohl beim Mittelspecht als auch bei der Wasserralle die Erhebung ohne Klangatrappe durchführen. Ich benötige halt etwas mehr Zeit und Geduld.
Leider ist es nicht selbstverständlich, daß der Einsatz einer Klangatrappe nicht zu einer Dauerbeschallung führt, dies besonders bei seltenen Arten. Das Beispiel mit dem Buschrohrsänger habe ich schon angeführt.
Als lebender Ersatz einer Klangatrappe kann man aber meines Wissens ganz legal in Deutschland die Vogelstimmen nachpfeifen. Dieses ist meiner Kenntnis nach nicht verboten. ;-)
VG
Zuletzt bearbeitet: 14.03.14 20:50 von Montechristo
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